Wenn ein Baum abgestorben, abgängig, zu krank oder aufgrund der Nähe zu Bauwerken zur Gefahr für das Umfeld wird, dann muss er gefällt werden. Wir übernehmen die Baumfällung und Problembaumfällung in jeder Lage. Mit Hilfe von Seiltechniken können wir Ast- und Stammstücke einzeln und sicher ablassen.
Wir fällen Bäume im Winter außerhalb der Vogel-Brutzeiten von Oktober bis Februar und in Sonderfällen, wenn akute Gefahr besteht.
Bei allen Eingriffen in den Baum wird der Artenschutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG und § 44 BNatSchG) berücksichtigt. Bei Vorliegen von Habitatstrukturen für wildlebende Tiere an und im Baum wird geprüft, ob Lebensstätten und ihre Tiere durch eine Fällung beeinträchtigt werden könnten. Wo möglich werden alternative Lösungen zur Fällung bevorzugt oder Maßnahmen zum Schutz der Tiere geplant.
Sie sind sich unsicher, ob Ihr Baum eventuell gefällt werden muss? Wir beraten Sie gern. Nach einer Beurteilung des Schadensausmaßes empfehlen wir entweder eine Fällung oder geeignete baumpflegerische Maßnahmen, die Ihrem Baum weitere Lebensjahre schenken werden.
Wo es möglich und gewünscht ist, empfehlen wir abgestorbene Bäume nicht vollständig zu entfernen. Denn Totholz bietet einen heutzutage selten gewordenen Lebensraum für zahlreiche holzbewohnende Tiere. Wir nennen dieses Totholzbiotop „Spechthotel“.
Achtung! In vielen Städten und Gemeinden stehen bestimmte Bäume unter einer Baumschutzsatzung. Dann wird für eine Baumfällung eine Genehmigung von der Kommune benötigt. Auch ohne Baumschutzsatzung ist eine Genehmigung bei der Naturschutzbehörde erforderlich, wenn sich in den Bäumen Lebensstätten wild lebender Tierarten befinden. Ebenso, wenn eine Fällung ausserhalb des erlaubten Zeitraums (Oktober bis Februar) unumgänglich ist. In diesem Fall wird ein artenschutsrechtliches Gutachten vor einem Eingriff gefordert.
Links:
>> Sachgebiet öffentliches Grün Baumschutz
§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen